- Betroffen sind nur Verträge beim Verkauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern (auch Reihenhäusern, Doppelhaushälften), wenn diese an Privatpersonen (Verbraucher) verkauft werden. Die Neuregelung gilt beispielsweise nicht beim Verkauf von Grundstücken, Mehrfamilienhäusern oder bei Gewerbeobjekten.
- Grundsätzlich sollen sich nun in diesem Fall Verkäufer und Käufer hälftig die Provision teilen. Beispiel: Verkäufer zahlt 3%, Käufer zahlt 3% des Kaufpreises (jeweils zzgl. Der MwSt.).
- Dazu sind Verträge mit beiden Parteien abzuschließen, die im Übrigen nun der Textform bedürfen.
- Handelt der Immobilienkäufer hingegen gewerblich, gilt das Bestellerprinzip beim Kauf nicht und die Maklerprovision kann weiterhin im Rahmen der Vertragsfreiheit beliebig vereinbart werden.
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